Dr. med.
Lars Paschen
Facharzt für Allgemeinmedizin
Naturheilverfahren   Akupunktur   Rettungsmedizin

Patientenverfügung 

Durch unsere moderne Medizin ist die durchschnittliche Lebenserwartung in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Leider bleibt mit dem höheren Lebensalter die Lebensqualität nicht immer gleich. Die Demenz z.B. verkürzt nicht unbedingt die Lebenserwartung, führt aber dazu, dass der Person die Geschäftsfähigkeit (die „freie Willensäußerung") aberkannt wird. Aber auch in jungen Jahren kann z.B. ein Unfall oder eine unerwartete Erkrankung dazu führen, dass man nicht mehr in der Lage ist seinen freien Willen zu äußern.

Sollten Sie schon jetzt entscheiden wollen, wie in so einem Fall die weitere Behandlung bei Ihnen aussehen soll, sollten Sie eine Patientenverfügung haben. Sie ist eine vorsorgliche Erklärung für Krankheitssituationen, welche die vom Verfasser gewünschte Pflege und ärztliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung möglichst genau für Situationen benennt, in denen er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann.

Die Aufgabe des Arztes ist dann i.d.R. nicht die Heilung, sondern die Schmerzlinderung und evtl. auch die würdige Sterbebegleitung.

Eine rechtswirksame Patientenverfügung kann die „Pflicht" des Arztes aufheben, Leben zu erhalten oder zu retten. Mit der Patientenverfügung steht der Patientenwille als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechtes über dieser Pflicht.

Im Fall einer Bewusstlosigkeit ist der Arzt verpflichtet, den „ mutmaßlichen Willen" des Patienten zu ermitteln. Dabei ist ihm eine schriftlich niedergelegte Patientenverfügung i.d.R. eine große Hilfe.

Die Verbindlichkeit für den Arzt ist dann am höchsten, wenn:

  • der Wille des Verfassers bezüglich ärztlicher Maßnahmen eindeutig und sicher nachvollzogen werden kann
  • eindeutig daraus hervorgeht, dass der Verfasser bei der Niederschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte (Einwilligungsfähigkeit) war und
  • die Unterschriften vom Verfasser und Zeugen nicht älter als
    2 Jahre sind.


Bei einer notariellen Beurkundung kann die Einwilligungsfähigkeit (die Geschäftsfähigkeit ist Vorraussetzung) nachträglich kaum in Frage gestellt werden.

Aufbewahrung der Vollmacht:

  • Die Patientenverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall rasch zur Verfügung stehen.
  • Sie sollte an mehrere Vertrauenspersonen gegeben werden. Sinnvoll ist auch eine beiliegende Liste, an wen die Vollmacht vergeben wurde und wer in welcher Reihenfolge im Bedarfsfall die Wünsche des Verfassers nachhaltig vertreten soll.
  • Sie kann bei Banken, dem Amts- oder Vormundschaftsgericht, beim Notar, einem Rechtsanwalt, bei einer Person des Vertrauens oder beim Bevollmächtigten selbst hinterlegt werden.
  • Es ist ratsam eine Kopie der aktuellen Version bei sich zu Hause an einem leicht zugänglichen Ort aufzubewahren, mit dem Hinweis, wo sich das Original befindet.
  • Außerdem ist es ratsam ein Hinweiskärtchen zu allen Vorsorgemaßnahmen immer bei sich im Geldbeutel oder bei den dauernd mitgeführten Papieren aufzubewahren.

Im folgenden Download können Sie eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im PDF-Format einsehen. Gerne bespreche ich weitere Details mit Ihnen persönlich.

» zur Patientenverfügung

» zur Vorsorgevollmacht

» zur Betreuungsverfügung

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Letzte Aktualisierung: 08.05.2018

 
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